Betriebsprüfung / Scheinselbstständigkeit

Sie haben nach einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung einen Anhörungsbogen oder einen Beitragsbescheid erhalten und sollen nun eine hohe Summe nachzahlen?

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§ 28p SGB V verpflichtet die Träger der Deutschen Rentenversicherung, jeden Betrieb mindestens alle vier Jahre zu überprüfen. Hierbei können sämtliche Beschäftigungsverhältnisse, also auch solche von freien Mitarbeitern und Subunternehmern geprüft werden. Dadurch soll unter anderem festgestellt werden, ob die freien Mitarbeiter oder die Subunternehmer tatsächlich selbständig tätig waren, oder ob nicht doch eine abhängige Beschäftigung, also eine Scheinselbständigkeit vorlag.

Normalerweise wird die Betriebsprüfung 14 Tage vorher angekündigt und erfolgt im Betrieb des Arbeitgebers oder des beauftragten Steuerberaters. In jedem Fall muss der Arbeitgeber bei der Prüfung angemessen mitwirken, d. h. dem Prüfer die relevanten Unterlagen vorlegen.

Nach Abschluss der Betriebsprüfung ist dem Arbeitgeber das Ergebnis mitzuteilen. Sollten Beitragsrückstände festgestellt worden sein, erhält der Arbeitgeber zunächst Gelegenheit, sich hierzu im Rahmen eines Anhörungsverfahrens schriftlich zu äußern. Hierbei kann und sollte bereits ein bevollmächtigter Rechtsbeistand hinzugezogen werden, um nicht Gefahr zu laufen, die bei der Prüfung aufgetretenen Fragen des Prüfers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt zu beantworten. Voreilige und unbedachte Äußerungen über die Ausgestaltung eines Werkvertrages können nämlich dazu führen, dass eine abhängige Beschäftigung der freien Mitarbeiter oder der Subunternehmer angenommen wird, was zu entsprechenden Beitragsnachforderungen in erheblicher Höhe führen kann.

Beiträge verjähren zwar in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie fällig geworden sind. Wurden sie jedoch vorsätzlich vorenthalten, beträgt die Frist 30 Jahre. Bedingter Vorsatz reicht insoweit bereits aus. Vorsatz verantwortlicher Mitarbeiter oder anderer beauftragter Stellen, wie z.B. Steuerberater, muss sich der Arbeitgeber zurechnen lassen.

Oftmals ergehen im Nachgang zu einer Betriebsprüfung Beitragsbescheide mit erheblichen Nachforderungen, welche einen Betrieb in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen können.
Sollte Ihnen ein Nachforderungsbescheid über Beiträge für die Vergangenheit zugegangen sein, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch zu erheben. Diese Frist sollte unbedingt eingehalten werden.

Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Der Beitragsbescheid ist trotzdem vollziehbar und die Nachforderung fällig. Deshalb muss zunächst bei der Deutschen Rentenversicherung ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, besteht noch die Möglichkeit, durch das zuständige Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches per Beschluss anordnen zu lassen. Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestehen, wird das Sozialgericht diesem Antrag stattgeben.

Meine Erfahrung in diesem Rechtsbereich zeigt, dass die Deutsche Rentenversicherung oftmals sehr vorschnell von einer abhängigen Beschäftigung einzelner Personen ausgeht und Beitragsnachforderungen erhebt. Hiergegen sollte man sich jedoch zur Wehr setzen!