Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag kann abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer den Job kurzfristig wechseln möchte, und der Arbeitgeber hiermit einverstanden ist. Die Initiative geht in diesem Fall vom Arbeitnehmer aus.

Oft bietet jedoch der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag an, um das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zeitnah beenden zu können. Bevor man als Arbeitnehmer einen solchen Vertrag unterzeichnet, sollte man sich jedoch rechtlich beraten lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber selbst ausgeht. Denn der Arbeitgeber hat unter Umständen keinen Kündigungsgrund, was Ihre Verhandlungsposition deutlich verbessert. In diesem Fall wird der Arbeitgeber bereit sein, eine Abfindung zu zahlen, um nicht Gefahr zu laufen, im Falle einer Kündigung einen Kündigungsschutzprozess zu verlieren.

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Aufhebungsvertrag:

Der Aufhebungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Durch übereinstimmende Willenserklärungen bekunden die Vertragsparteien, dass zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt und zu bestimmten Konditionen beenden zu wollen.

Diese Willenserklärungen müssen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wirksam sein. Insbesondere muss der Arbeitgeber bei Abschluss ordnungsgemäß vertreten sein. Für den Aufhebungsvertrag gilt zudem zwingend die Schriftform. Anderenfalls ist der Aufhebungsvertrag nichtig.

 

Abwicklungsvertrag:

Bei einem Abwicklungsvertrag erfolgt zunächst die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Anschließend vereinbaren die Parteien die Bedingungen, zu denen der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Hierdurch erkauft sich der Arbeitgeber die Planungssicherheit, dass der Arbeitnehmer gegen die ausgesprochene Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt. Der Arbeitgeber verzichtet auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage und erhält dafür im Gegenzug eine Abfindung.

 

Arbeitsgerichtlicher Prozessvergleich:

Häufig schließen die Parteien des Arbeitsvertrages einen Aufhebungsvertrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens. Hierbei handelt es sich um einen arbeitsgerichtlichen Prozessvergleich. Er kann entweder von den Parteien im Termin zu Protokoll des Gerichts erklärt und genehmigt werden oder im schriftlichen Verfahren zustande kommen.

In einer Aufhebungsvereinbarung ist stets der genaue Beendigungszeitpunkt zu regeln. Darüber hinaus können auch weitere Punkte wie beispielsweise das Recht zum vorzeitigen Ausstieg, Freistellung und Urlaub, die restliche Vergütung, die Höhe einer etwaigen Abfindung, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, die betriebliche Altersversorgung, die (weitere) Nutzung eines Dienstwagens, ein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot oder eine Ausgleichsklausel geregelt werden.

 

Sozialrechtliche Rechtsfolgen eines Aufhebungsvertrages:

Darüber hinaus sollten stets die Rechtsfolgen in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Ansprüche mitbedacht werden. Insbesondere, wenn die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, droht bei Eintritt in den Bezug von Arbeitslosengeld I eine Sperrzeit bzw. Ruhenszeit durch die Bundesagentur für Arbeit. Dies sollte bei der Vereinbarung des Inhaltes des Aufhebungsvertrages also unbedingt berücksichtigt werden. Insoweit empfiehlt es sich, entsprechende Regelungen in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen, die den Eintritt einer Sperrzeit verhindern können.