Sie haben als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten und möchten wissen, was Sie hiergegen unternehmen können?
In diesem Zusammenhang kann ich Sie insbesondere zu folgenden Fragen beraten:
Was ist eine Abmahnung?
Wodurch unterscheidet sich die Abmahnung von der Ermahnung?
Kann man aufgrund einer Pflichtverletzung sowohl abmahnen als auch kündigen?
Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen bei einer Abmahnung?
Muss vor Ausspruch einer Kündigung immer eine Abmahnung erfolgen?
Wer muss die Abmahnung unterschreiben?
Ist der Empfänger einer Abmahnung verpflichtet, diese zu unterzeichnen?
Dürfen in einer Abmahnung mehrere Verstöße enthalten sein?
Gibt es eine Frist für das Vorgehen gegen die Abmahnung?
Wie lange ist eine Abmahnung wirksam?
Mit einer Abmahnung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam.
Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und droht für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung individualvertragliche Konsequenzen, insbesondere den Ausspruch einer Kündigung an, weil ihm dies angebracht erscheint.
Die Abmahnung hat also eine dreifache Funktion:
Sie soll den Arbeitnehmer an seine vertraglichen Pflichten erinnern und deren künftige Einhaltung verlangen (Rügefunktion). Darüber hinaus kommt der Abmahnung eine Warnfunktion zu. Sie soll den Arbeitnehmer davor warnen, dass bei einer Wiederholung der Pflichtverletzung eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses droht. Schließlich hat die in Schriftform erfolgte Abmahnung außerdem eine Dokumentationsfunktion.
Eine Abmahnung, die die kündigungsrechtliche Warnfunktion entfalten soll, muss also hinreichend erkennen lassen, worin die Pflichtverletzung konkret liegt, welches Verhalten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erwartet und dass bei erneuter Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis gefährdet ist.
Fehlt nur eines dieser Elemente oder genügt die Abmahnung den sonstigen an sie zu stellenden Anforderungen nicht, kann die der Abmahnung folgende Kündigung scheitern.
Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus „verhaltensbedingten“ Gründen kündigen, muss er den Arbeitnehmer in aller Regel vorher abgemahnt haben. Entbehrlich ist eine Abmahnung bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nur dann, wenn es sich um schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitnehmer offensichtlich ausgeschlossen ist.
Die Abmahnung ist von der Ermahnung zu unterscheiden. Beide verfolgen zwar grundsätzlich gleichartige Ziele. Der wesentliche Unterschied zur Abmahnung liegt jedoch darin, dass die bloße Ermahnung nicht der Vorbereitung einer etwaigen Kündigung dient. Es fehlt also an der Warnfunktion.
Wenn die Abmahnung inhaltlich unrichtig ist oder der Arbeitnehmer gar nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, bestehen folgende Reaktionsmöglichkeiten:
- Er kann geltend machen, die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernen zu lassen.
- Er kann eine Gegendarstellung verfassen und diese zur Personalakte reichen.
- Er kann aus taktischen Gründen nichts tun (nur mit anwaltlichem Rat!).
Lassen Sie sich von mir beraten! Ich unterstütze Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Arbeitgeber.
Wenn Sie weitere Fragen rund um das Thema Abfindungen haben, berate ich Sie gerne.
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